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VERBAND DEUTSCHER EISENBAHN-INGENIEURE E.V.

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Service

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Es ist sehr erfreulich, dass Planungen für Schienenwege und damit für den  umweltfreundlichsten Verkehrsträger, die den Charakter des Schienenweges und dessen Anlagenumfang nur unwesentlich ändern, nunmehr nicht mehr der Verpflichtung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit auch der Planfeststellung unterliegen müssen. Mit diesem Bezug bleiben aber auch die demokratischen Beteiligungsrechte bei neuen oder wesentlich veränderten Anlagen erhalten.

Dies betrifft nach dem Gesetzesentwurf die Elektrifizierung von Bahnstrecken, die Ausstattung mit moderner digitaler Signal- und Sicherungstechnik, den barrierefreien Umbau von Bahnsteigen, einschließlich deren Erhöhung und Verlängerung sowie die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung. 

Diese Gesichtspunkte sind nach Ansicht des VDEI ein erster richtungsweisender Ansatz, um den Verkehrsträger Schiene zukunftsfähig zu machen. Endlich können auch Maßnahmen zur Gleichstellung von Mobilitätseingeschränkten und zum Lärmschutz der Bevölkerung leichter umgesetzt werden. 

Diese Ansätze sind weiterzuverfolgen. Beispielhaft sei auf die Elektrifizierung von Bahnstrecken mit üblicher Oberleitung verwiesen, mit vergleichsweise wenigen punktuellen Eingriffen in den Unterbau und Untergrund durch Maste. Auch wäre es nach Meinung des VDEI notwendig an der Oberleitung generell Vogelschutzmaßnahmen anzubringen. Es ist leichter direkt einen Beitrag zum Naturschutz einzuplanen, als diesen im Detail im Verfahren klären zu müssen. Die Vorschläge des VDEI zielen auf eine generelle Genehmigungsfreiheit der eigentlichen Oberleitungen hin, da diese zum Erscheinungsbild des Schienenweges gehören. Dies würde die Absicht des Gesetzes weiter stärken und die Einführung der flächendeckenden Elektromobilität auf der Schiene maßgeblich unterstützen.

Der Gesetzesentwurf könnte in seiner Wirkung weiter verbessert werden, z. B. auch durch pauschalierte Regelungen zu naturschutzfachlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Elektronischen oder Digitalen Stellwerksgebäuden mit meist weniger als 2000 m² befestigter Fläche. 

Zur Vermeidung von komplizierten Rechtsverfahren erwartet der VDEI weitere flankierende Maßnahmen, wie z. B. fachliche Erläuterungen, damit dieses Gesetz auch nachhaltig wirksam werden kann. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz muss nach Ansicht des VDEI nicht nur für laufende Instandhaltungen, sondern zumindest auch für 1:1–Erneuerungen mit aktuellen Standards, z. B. von Brücken, als unterstützende Handlungsmaßgabe gelten; es muss die gesamte Erhaltung des Schienenweges umfassen. Zum Terminus der Erhaltung bezieht sich der VDEI auf das bestehende Eisenbahnkreuzungsgesetz, welches für Bahnen und Straßen gleichermaßen gilt. 

Der VDEI freut sich, dass hiermit die im Ingenieurwesen tätigen Personen mehr Zeit für die eigentlich wichtigen demokratischen Prozesse haben können, nämlich die Abstimmung und den Dialog mit den Menschen vor Ort. 

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